Steuerliche Förderung von Handwerkerleistungen:

Jetzt die Gunst der Stunde nutzen

Die Mängelliste ist lang und kostenträchtig. Sie reichen von einer ungenügenden Dämmung über eine überalterte Heizungsanlage bis hin zu renovierungsbedürftigen Fenstern. Die gute Nachricht: Hausbesitzer, die jetzt ihr Häuschen modernisieren, sanieren oder renovieren wollen, können diese Maßnahmen sehr viel leichter als in der Vergangenheit finanziell stemmen. Nie war der Zeitpunkt dafür günstiger als heute. Der Grund: Das historisch niedrige Zinsniveau macht es möglich.

Dabei haben die Hausbesitzer zwei Wege zur Wahl. Einerseits können sie günstige Förderungen durch die Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW) in Anspruch nehmen. Zu beachten ist dabei, dass zwingend Nachweise durch Fachunternehmen vorgelegt werden müssen, die die entsprechenden Arbeiten ausgeführt haben. Alternativ können für anstehende Modernisierungs- und Renovierungsmaßnahmen durch Eigen- oder Handwerkerleistungen auch zinsgünstige Bankdarlehen eingesetzt werden.

Dabei sind seit dem 1.1.2009 die Lohnkosten für Handwerkerleistungen in erheblichem Umfang von der Steuerschuld abzugsfähig. In Zahlen: Das Finanzamt erstattet maximal 20 Prozent von 6.000 Euro, sprich: 1.200 Euro im Jahr. Aber Achtung: Wenn eine öffentliche Förderung für die Baumaßnahme oder Sanierung – beispielsweise von der KfW-Förderbank - in Anspruch genommen wird, kann der Steuerbonus nicht mehr geltend gemacht werden.

Wichtig für die abzugsfähigen Handwerksrechnungen: Die Steuererstattung für Handwerksarbeiten können Mieter genauso wie die Eigentümer für Häuser, Wohnungen oder Grundstücke beantragen. Entscheidend ist, wer die Leistungen bezahlt hat. Die steuerliche Förderung umfasst dabei allerdings allein die Arbeitskosten. Materialkosten oder sonstige im Zusammenhang mit der Handwerkerleistung gelieferten Waren wie beispielsweise Fliesen, Tapeten oder Farbe bleiben außer Ansatz. Der Anteil der Arbeitskosten muss grundsätzlich in der Rechnung gesondert ausgewiesen sein.

Wie funktioniert die Erstattung?

Der Steuerpflichtige muss die Aufwendungen mit Vorlage einer Rechnung und eines Zahlungsnachweises auf das Konto des Erbringers der Handwerkerleistung belegen. Für den Zahlungsnachweis genügt der Beleg eines Kreditinstituts (Überweisung oder Kontoauszug). Barzahlungen werden nicht anerkannt. Sparen Sie Energie und bares Geld - lassen Sie sich beraten!